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   BAG, 08.12.1977 - 3 AZR 324/76   

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BAG, 08.12.1977 - 3 AZR 324/76 (https://dejure.org/1977,795)
BAG, Entscheidung vom 08.12.1977 - 3 AZR 324/76 (https://dejure.org/1977,795)
BAG, Entscheidung vom 08. Dezember 1977 - 3 AZR 324/76 (https://dejure.org/1977,795)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 1343
  • VersR 1979, 430
  • DB 1978, 941
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 16.03.1972 - 3 AZR 191/71

    Ruhegehalt - Versorgungsanwartschaft - Konkurs

    Auszug aus BAG, 08.12.1977 - 3 AZR 324/76
    Eine Versorgungsanwartschaft verwandelt sich im Konkursfall in einen Zahlungsanspruch, der nach § 69 KO zu schätzen ist; er richtet sich nach dem Wert, den die Versorgungsanwartschaft bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreicht hat (BAG 24, 204 [211] = AP Nr. 9 zu § 61 KO [unter I 5 der Gründe]).

    Hingegen hat es der Senat abgelehnt, im Wege der Rechtsfortbildung auch Versorgungsanwartschaften in den Kreis der bevorrechtigten Forderungen einzubeziehen (BAG 24, 204 [213] = AP Nr. 9 zu § 61 KO [unter II 2 der Gründe]).

  • BAG, 08.12.1977 - 3 AZR 530/76

    Betriebliche Altersversorgung - Stichtag und Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 08.12.1977 - 3 AZR 324/76
    Es liegt durchaus nicht fern, Gehaltsforderungen, die die Liquidität des Unternehmens überfordern, Präzedenzfälle schaffen würden oder aus sonstigen Gründen unerwünscht sind, mit Zugeständnissen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung zu begegnen (vgl. z.B. das Urteil des Senats vom 8. Dezember 1977 - 3 AZR 530/76 - [demnächst] AP Nr. 176 zu § 242 BGB Ruhegehalt).
  • BAG, 04.07.1969 - 3 AZR 212/68

    Rückständige betriebliche Versorgungsleistungen - Konkurs des früheren

    Auszug aus BAG, 08.12.1977 - 3 AZR 324/76
    Der Senat hat die Regelung jedoch ergänzend dahin ausgelegt, daß rückständige betriebliche Versorgungsleistungen im Konkurs wie rückständige Lohnforderungen zu behandeln sind, also unter den Voraussetzungen und in den Grenzen des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO mit Vorrang befriedigt werden müssen (BAG 22, 105 = AP Nr. 6 zu § 61 KO).
  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 139/17

    Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz

    Soweit der Senat in der Vergangenheit angenommen hat, eine Versorgungsanwartschaft verwandele sich im Konkursfall in einen fälligen Zahlungsanspruch (vgl. BAG 16. März 1972 - 3 AZR 191/71 - zu I 5 der Gründe, BAGE 24, 204; 8. Dezember 1997 - 3 AZR 324/76 - zu 1 c der Gründe) ist hieran außerhalb des Anwendungsbereichs von § 9 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG nicht festzuhalten.

    (bb) Im Urteil vom 8. Dezember 1977 (- 3 AZR 324/76 - zu 1 c der Gründe) hat der Senat diese Grundsätze auf ein nicht beendetes Arbeitsverhältnis übertragen.

    Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Versorgungsanwartschaft trotz ihres Charakters als aufschiebend bedingte Forderung aus Gründen der Praktikabilität nicht nach § 67 Konkursordnung, sondern nach § 69 Konkursordnung zu behandeln ist (vgl. BAG DB 1972, 2116, 2118; BAG DB 1978, 941, 942; BAG ZIP 1990, 400, 401).

  • BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 139/17

    Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz

    § 9 Absatz 2 Satz 3 Betriebsrentengesetz, nach dem Anwartschaften im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderungen geltend zu machen sind, gilt nur für den auf den PSV übergegangenen Teil der Anwartschaft, nicht aber für den beim Arbeitnehmer verbliebenen (anders früher: BAG 16. März 1972 - 3 AZR 191/71 - zu I 5 der Gründe, BAGE 24, 204; 8. Dezember 1997 - 3 AZR 324/76 - zu 1 c der Gründe) .
  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 878/16

    Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz

    Soweit der Senat in der Vergangenheit angenommen hat, eine Versorgungsanwartschaft verwandele sich im Konkursfall in einen fälligen Zahlungsanspruch (vgl. BAG 16. März 1972 - 3 AZR 191/71 - zu I 5 der Gründe, BAGE 24, 204; 8. Dezember 1997 - 3 AZR 324/76 - zu 1 c der Gründe) ist hieran außerhalb des Anwendungsbereichs von § 9 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG nicht festzuhalten.

    (bb) Im Urteil vom 8. Dezember 1977 (- 3 AZR 324/76 - zu 1 c der Gründe) hat der Senat diese Grundsätze auf ein nicht beendetes Arbeitsverhältnis übertragen.

    Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Versorgungsanwartschaft trotz ihres Charakters als aufschiebend bedingte Forderung aus Gründen der Praktikabilität nicht nach § 67 Konkursordnung, sondern nach § 69 Konkursordnung zu behandeln ist (vgl. BAG DB 1972, 2116, 2118; BAG DB 1978, 941, 942; BAG ZIP 1990, 400, 401).

  • BGH, 10.07.1997 - IX ZR 161/96

    Behandlung von betrieblichen Versorgungsanwartschaften im Konkurs des

    a) Allerdings vertritt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, im Konkursfall verwandele sich die Versorgungsanwartschaft von Arbeitnehmern in einen Zahlungsanspruch; der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses angewachsene Wert der Anwartschaft sei nach § 69 KO zu schätzen (BAGE 24, 204, 211; BAG DB 1978, 941, 942; ZIP 1983, 1095, 1096; 1989, 319, 320; 1990, 400, 401; zust. Blomeyer/Otto, BetrAVG § 9 Rdn. 48; Grub ZIP 1992, 159, 161; Molkenbuhr EWiR 1991, 389, 390).
  • BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 878/16

    Betriebliche Altersversorgung - Insolvenz - Betriebsübergang

    § 9 Absatz 2 Satz 3 Betriebsrentengesetz, nach dem Anwartschaften im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderungen geltend zu machen sind, gilt nur für auf den PSV übergegangene Versorgungsanwartschaften (anders früher: BAG 16. März 1972 - 3 AZR 191/71 - zu I 5 der Gründe, BAGE 24, 204; 8. Dezember 1997 - 3 AZR 324/76 - zu 1 c der Gründe) .
  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 869/16

    Versorgungszusage - Betriebsübergang - Insolvenz

    Soweit der Senat in der Vergangenheit angenommen hat, eine Versorgungsanwartschaft verwandele sich im Konkursfall in einen fälligen Zahlungsanspruch (vgl. BAG 16. März 1972 - 3 AZR 191/71 - zu I 5 der Gründe, BAGE 24, 204; 8. Dezember 1997 - 3 AZR 324/76 - zu 1 c der Gründe) ist hieran außerhalb des Anwendungsbereichs von § 9 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG nicht festzuhalten.

    (bb) Im Urteil vom 8. Dezember 1977 (- 3 AZR 324/76 - zu 1 c der Gründe) hat der Senat diese Grundsätze auf ein nicht beendetes Arbeitsverhältnis übertragen.

    Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Versorgungsanwartschaft trotz ihres Charakters als aufschiebend bedingte Forderung aus Gründen der Praktikabilität nicht nach § 67 Konkursordnung, sondern nach § 69 Konkursordnung zu behandeln ist (vgl. BAG DB 1972, 2116, 2118; BAG DB 1978, 941, 942; BAG ZIP 1990, 400, 401).

  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 877/16

    Versorgungszusage - Betriebsübergang - Insolvenz

    Soweit der Senat in der Vergangenheit angenommen hat, eine Versorgungsanwartschaft verwandele sich im Konkursfall in einen fälligen Zahlungsanspruch (vgl. BAG 16. März 1972 - 3 AZR 191/71 - zu I 5 der Gründe, BAGE 24, 204; 8. Dezember 1997 - 3 AZR 324/76 - zu 1 c der Gründe) ist hieran außerhalb des Anwendungsbereichs von § 9 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG nicht festzuhalten.

    (bb) Im Urteil vom 8. Dezember 1977 (- 3 AZR 324/76 - zu 1 c der Gründe) hat der Senat diese Grundsätze auf ein nicht beendetes Arbeitsverhältnis übertragen.

    Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Versorgungsanwartschaft trotz ihres Charakters als aufschiebend bedingte Forderung aus Gründen der Praktikabilität nicht nach § 67 Konkursordnung, sondern nach § 69 Konkursordnung zu behandeln ist (vgl. BAG DB 1972, 2116, 2118; BAG DB 1978, 941, 942; BAG ZIP 1990, 400, 401).

  • BAG, 08.05.1990 - 3 AZR 121/89

    Zusage einer Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden

    Entscheidend ist der Zweck der versprochenen Leistung, nicht der Grund des Versprechens schon BAG Urteil vom 8. Dezember 1977 - 3 AZR 324/76 - AP Nr. 10 zu § 61 KO , zu 2 b der Gründe).
  • BAG, 28.11.1989 - 3 AZR 818/87

    Nachhaftung eines Komplementärs einer Kommanditgesellschaft

    a) Mit der Feststellung der Versorgungsanwartschaften und Ansprüche wandeln diese sich gem. § 69 KO in fällige Ansprüche auf einmalige Zahlung um (BAG Urteil vom 8. Dezember 1977 - 3 AZR 324/76 - AP Nr. 10 zu § 61 KO, zu 1 c der Gründe; seither ständig; ebenso Kuhn/Uhlenbruck, aaO, § 69 Rz 5 c; K. Müller, NJW 1968, 225; 2230; Mohrbutter, NJW 1968, 1125).
  • BAG, 16.06.1978 - 3 AZR 783/76

    Anfechtbare Gläubigerbenachteiligung durch bedingte Abtretung von Rechten aus

    Vielmehr verwandelte sich die Anwartschaft bei der Eröffnung des Konkurses in einen Abfindungsanspruch, der nach § 69 KO zu schützen war (BAG 24, 204 [2113 = AP Nr. 9 zu § 61 KO [unter I 5 der Gründe]; Urteil vom 8. Dezember 1977 - 3 AZR 324/76 - [demnächst] AP Nr. 10 zu § 61 KO).

    Eine richterrechtliche Ergänzung der Konkursrechte zugunsten der Versorgungsanwärter ist nicht möglich (BAG 24, 204 [213] = AP Nr. 9 zu § 61 KO [unter II 2 der Gründe]; Urteil vom 8. Dezember 1977 - 3 AZR 324/76 - C demnächst] AP Nr. 10 zu § 61 KO [unter 2 der Gründe]).

  • BAG, 12.04.1983 - 3 AZR 73/82

    Festellungsklage - Widerruf - Verosrgungszusage - Konkurseröffnung - Konkurs -

  • BGH, 10.01.1991 - IX ZR 247/90

    Darlegungs- und Beweislast des Trägers der Insolvenzsicherung für die Entstehung

  • BAG, 11.10.1988 - 3 AZR 295/87

    Ermittlung der Höhe einer Konkursforderung - Gewährung von Leistungen der

  • BAG, 07.11.1989 - 3 AZR 48/88

    Insolvenzsicherung (§§ 7 ff. BetrAVG ): Übergang der Versorgungsansprüche auf den

  • BAG, 16.06.1978 - 5 AZR 783/76
  • BGH, 23.01.1992 - IX ZR 94/91

    Kapitalisierung der Versorgungsanwartschaften bei Zwangsvergleich

  • BAG, 16.12.1986 - 3 AZR 198/85

    Erlöschen von Versorgungsansprüchen durch Aufrechnung - Schadenersatzansprüche

  • LAG Baden-Württemberg, 15.10.1986 - 2 Sa 25/86

    Unverfallbare Ansprüche auf Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung

  • BAG, 11.10.1988 - 3 AZR 83/87

    Anspruch auf Feststellung der Berechnung von Betriebsrenten und Anwartschaften

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Rechtsprechung
   BFH, 02.12.1977 - III R 117/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,1090
BFH, 02.12.1977 - III R 117/75 (https://dejure.org/1977,1090)
BFH, Entscheidung vom 02.12.1977 - III R 117/75 (https://dejure.org/1977,1090)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 124, 302
  • NJW 1978, 1343
  • DB 1978, 1015
  • BStBl II 1978, 359
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • Drs-Bund, 19.03.1971 - BT-Drs VI/1982
    Auszug aus BFH, 02.12.1977 - III R 117/75
    § 171 Abs. 7 AO 1977 stimmt insoweit wörtlich mit § 152 Abs. 4 des Entwurfs der AO 1974 überein, zu dessen Begründung auf die Möglichkeit der Strafverfolgung abgestellt wurde (vgl. Bundestags-Drucksache VI/1982 S. 152).
  • FG Hamburg, 26.02.2020 - 5 K 95/17

    Festsetzungsfristen im Falle von Nacherklärungen durch die Erben

    Anderes gelte, wenn wie hier der Erblasser verstorben und daher strafrechtlich nicht mehr belangt werden könne (BFH Urteil vom 02.12.1977 III R 117/75).

    Mit Hinweis auf diese Gesetzesbegründung und mit Blick auf das durch den Tod eingetretene Strafverfolgungshindernis hat sich der BFH in der Entscheidung vom 02.12.1977 (III R 117/75, BStBl II 1978, 359 zu der dem § 171 Abs. 7 AO entsprechenden Regelung in § 146a Abs. 4 RAO) für eine Verjährung der Steueransprüche mit dem Tod des Erblassers und gegen die Hemmung (mit Wirkung zu Lasten des Erben) bis zum theoretischen Ablauf der Strafverfolgungsverjährung ausgesprochen (s.a. Banniza in: Hübschmann/Hepp/Spitaler § 171 AO Lfg. April 2018 Rn. 163 mit Hinweis auf die Entscheidung des BFH vom 02.12.1977).

  • BFH, 21.06.2022 - VIII R 26/19

    Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 7 AO bei Hinterziehung derselben Steuer durch den

    Die Eigenschaft einer Steuer, hinterzogen zu sein, haftet der Steuer als solcher an und geht mit dem Übergang der Steuerschuld nach § 45 Abs. 1 AO auf den Gesamtrechtsnachfolger über (vgl. dazu BFH-Urteile vom 02.12.1977 - III R 117/75, BFHE 124, 302, BStBl II 1978, 359, unter 2.c [Rz 13], und in BFHE 260, 1, BStBl II 2018, 223, Rz 23 f., 33 ff.).

    Der Gesetzgeber will auf die Festsetzung einer Steuer nicht verzichten, solange die Bestrafung bzw. Ahndung eines diese Steuer betreffenden Steuerdelikts noch möglich ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 124, 302, BStBl II 1978, 359, unter 2.b [Rz 12], mit weiteren Erläuterungen zur Entstehungsgeschichte und dem daraus hervorgehenden Normzweck).

  • FG München, 26.07.2019 - 6 K 3189/17

    Verpflichtung der Erben zur Berichtigung der Steuererklärungen des Erblassers

    Das gilt auch für die zehnjährige Festsetzungsfrist nach einer Steuerhinterziehung des Erblassers (BFH-Urteil vom 2. Dezember 1977 III R 117/75, BStBl II 1978, 359).

    Stirbt der Steuerpflichtige, nachdem die reguläre Festsetzungsfrist abgelaufen war, so endet die Ablaufhemmung mit seinem Tod (BFH-Urteil vom 2. Dezember 1977 III R 117/75, BStBl II 1978, 359).

  • BFH, 27.08.1991 - VIII R 84/89

    - Hinterziehungszinsen können auch nach dem Tod des Steuerpflichtigen festgesetzt

    Im gleichen Sinn hat der BFH entschieden (Urteile vom 2. Dezember 1977 III R 117/75, BFHE 124, 302, BStBl II 1978, 359; vom 12. September 1985 VIII R 322/82, BFH/NV 1986, 131, 133).
  • BFH, 14.08.1991 - X R 86/88

    Bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen aufgrund geschätzter

    Hieraus folgt, daß der Tod des F, der seiner strafprozessualen Verfolgung entgegensteht, die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nicht hindert (ebenso für die verlängerte Verjährung Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 14. Juni 1934 III A 152/34, RStBl 1934, 918; BFH-Urteil vom 2. Dezember 1977 III R 117/75, BFHE 124, 302, 305, BStBl II 1978, 359; s. auch FG München, Urteil vom 22. Februar 1988 XIII 30/86 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1988, 545; a. A. Streck/Rainer, Steuer und Wirtschaft - StuW - 1979, 267).
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.06.1996 - 1 K 1919/92
    Durch den Tod des Alleinverantwortlichen L.E. am 14. Januar 1984 entfiel jedenfalls eine entsprechende Hemmungswirkung ( BFH-Urteil vom 2. Dezember 1977 III R 117/75 , BStBl II 1978, 359).
  • FG Düsseldorf, 18.12.2018 - 8 K 3308/16

    Festsetzungsverjährung: Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO bis zum Ablauf der

    Der Tod des Erblassers am 5. Mai 2012 hatte keinen Einfluss auf den Fristablauf, denn die 10jährige Verjährungsfrist nach einer Steuerhinterziehung des Erblassers läuft grundsätzlich auch gegenüber dem Erben weiter (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 2. Dezember 1977 - III R 117/75, BStBl. II 1978, 359 m.w.N.).
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